Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuche für Pflegegeldleistungsempfänger)
Eine weitere Dienstleistung von der Ländlichen Pflege-und Sozialberatungsdienst Heiligenloh GmbH ist die Durchführung des Qualitätssicherungsbesuchs zur Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden, pflegerischen Versorgung (Qualitätssicherungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, auch Beratungseinsatz genannt). Dabei geht es zunächst um die Beratung pflegender Angehöriger. Der Beratungsbesuch findet in der privaten Umgebung der Person, die gepflegt wird, statt.
Wer ausschließlich Pflegegeld von der Pflegeversicherung bekommt (reine Geldleistung), muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch abrufen, in dessen Rahmen Pflegefachkräfte die pflegenden Angehörigen beraten.
Die Beratungsbesuche und -gespräche sollen der pflegenden Person pflegefachliche Unterstützung bieten, um so die Qualität für die häusliche Pflege zu gewährleisten. Folgende Fragen stehen im Vordergrund:
- Bedarf und Beschaffung von Pflegehilfsmitteln (z.B. technische Hilfsmittel, Pflegeverbrauchsmittel)
- Hebe- und Lagerungstechniken, Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten
- Rehabilitationsmaßnahmen, pflegegerechter Wohnraum
- Einstufung Pflegegrad
- Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
- Hinweis auf Pflegekurse nach § 45 SGB XI
Häufigkeit der Beratungsbesuche nach § 37.3:
- bei Pflegegrad II und III: 1 x halbjährlich
- Pflegegrad IV und V: 1 x vierteljährlich
Lehnt man diese Besuche ab, wird Pflegegeld von der Kasse gekürzt oder gestrichen.
Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Auch Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen. Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung.
Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche der Pflegebedürftigen?
Der Pflegedienst rechnet die Leistung direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab und gibt gleichzeitig die gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekasse weiter. Aufgrund dieser Meldung an die Pflegekasse wird diese weitere Schritte einleiten. Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- bei einer nicht sichergestellten Pflege.
- Umstellung auf die Kombinationsleistung, Erhöhung des Pflegegrades
- Empfehlung für die Pflegeperson, einen Pflegekurs zu belegen
- Einschaltung der Gesundheitsbehörden oder Amtsgericht, wenn eine Verwahrlosung droht oder Gewalt in der Pflege besteht.
Betreuungs-und Entlastungsleistungen nach §45 b SGB XI
Mit dem Pflegestärkungsgesetz wurde 2017 der sogenannte Entlastungsbetrag auf monatlich 125-, festgesetzt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist mindestens der Pflegegrad 1. Damit können wir Ihnen im Haushalt helfen und sie bei der Organisation und Bewältigung des Pflegealltags unterstützen. Die angebotenen Leistungen reichen über Betreuung (Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Konzentrations,- und Gedächtnistraining), Bewegungsübungen, Hilfestellung und Begleitung beim Einkaufen, haushaltsnahen Dienstleistungen (vom Abwaschen, Fenster putzen, Hauswirtschaftliche Versorgung, Essen kochen) bis zu begleiteten Spaziergängen.
Nicht erstattungsfähig sind Verrichtungen, die zur Grundpflege gehören.
Dadurch werden viele Kunden unterstützt, ein langes und selbstbestimmtes Leben zu Hause zu führen.
Wer zu Hause gepflegt wird, kann mit dem Entlastungsbetrag eine der genannten Dienstleistung im Wert von bis zu 125-, im Monat finanzieren.
Der Entlastungsbetrag gilt als eine Sachleistung, und kann durch eine Abtretungserklärung vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Der Betrag kann bis zum Juni des Folgejahres angespart werden und muss nicht monatlich verbraucht werden.
Wir, als Ländliche Pflege- und Sozialberatungsdienst Heiligenloh GmbH, sind befugt, diese Leistungen mit den Pflegekassen abzurechnen.
Wichtig ist es für uns, dass jeder Pflegebedürftige eine individuelle und auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Betreuung erhält.
Verwendung für Tagespflege und Kurzzeitpflege ist möglich
Die Entlastungsbeträge können aber auch für notwendige Tagespflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch können diese separaten Leistungen etwas aufgestockt werden.