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Behandlungspflege

Behandlungspflege

Die medizinische Behandlungspflege (nach SGB V) umfasst Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung, Injektionen, Kompressionsstrümpfe

Ebenso wie ein Arzt Medikamente verschreiben kann, kann er auch eine medizinische Behandlungspflege bei einem Patienten verordnen, wenn kein Angehöriger die Leistung übernehmen kann.

Das kann zum Beispiel dann vorkommen, wenn ein Patient seine Medikamente nicht mehr alleine stellen oder einnehmen kann. Kommt man mit der Blutzuckerkontrolle und Insulininjektion nicht mehr zurecht, werden Blutzuckerkontrollen und Injektionen verordnet. Genauso gehört die Wundversorgung und das An/Ausziehen von Kompressionsstrümpfen zu den verordnungsfähigen Tätigkeiten.

Kosten und Dauer einer medizinischen Behandlungspflege

Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten. Als Kostenträger muss sie die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen. Dazu prüft ein Mitarbeiter der Krankenkasse, ob diese Maßnahmen dazu dienen, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt:

Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen, die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.

Die Kosten, die der Pflegebedürftige selbst tragen muss, sind gesetzlich geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen 10 Prozent der Kosten pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie maximal 10 Euro pro Verordnung. Die Zuzahlung entfällt bei chronisch Kranken und Empfängern von Grundsicherung.